Absatz eins,Die Bundeswettbewerbsbehörde kann davon Abstand nehmen, die Verhängung einer Geldbuße gegen Unternehmer oder Unternehmervereinigungen zu beantragen, die
- Ziffer eins
- Litera ader Bundeswettbewerbsbehörde als Erste Informationen und Beweismittel vorlegen, die es ihr ermöglichen, unmittelbar wegen des Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen Paragraph eins, KartG 2005 oder Artikel 101, Absatz eins, AEUV einen begründeten Antrag nach Paragraph 12, Absatz eins, zu stellen, oder
- Litera bder Bundeswettbewerbsbehörde, sofern sie bereits über ausreichende Informationen und Beweismittel aus anderer Quelle verfügt, um eine Hausdurchsuchung zu beantragen, als Erste zusätzliche Informationen und Beweismittel vorlegen, die es ihr ermöglichen, unmittelbar einen begründeten Antrag nach Paragraph 36, Absatz eins a, KartG 2005 vor dem Kartellgericht einzubringen,
- Ziffer 2ihre Mitwirkung an der Zuwiderhandlung eingestellt haben,
- Ziffer 3in der Folge wahrheitsgemäß, uneingeschränkt und zügig mit der Bundeswettbewerbsbehörde zwecks vollständiger Aufklärung des Sachverhaltes zusammenarbeiten sowie sämtliche Beweismittel für die vermutete Zuwiderhandlung, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf die sie Zugriff haben, vorlegen und
- Ziffer 4andere Unternehmer oder Unternehmervereinigungen nicht zur Teilnahme an der Zuwiderhandlung gezwungen haben.
Beantragt die Bundeswettbewerbsbehörde gegen mindestens einen Teilnehmer an einer Zuwiderhandlung gegen Paragraph eins, KartG 2005 oder Artikel 101, AEUV eine Geldbuße, so stellt sie gegen das Unternehmen, gegen das sie aufgrund der Anwendung von Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder b keinen Antrag auf Geldbuße stellt, einen Feststellungsantrag nach Paragraph 28, Absatz eins a, KartG 2005.