Absatz 2,Die Aufgaben einer Konformitätsbewertungsstelle darf nur eine durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie notifizierte Stelle ausüben.
BGBl. I Nr. 57/2017
Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz – FMaG 2016
Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz – FMaG 2016)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
Vierter Abschnitt
Konformitätsbewertungsstellen
Notifizierende Behörde
Paragraph 18,
Behörde zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen für die Richtlinie 2014/53/EU ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.