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BGBl. I Nr. 59/2017

kundgemacht 25.04.2017 RIS↗Parlament↗
2. Erwachsenenschutz-Gesetz – 2. ErwSchG
Bundesgesetz, mit dem das Erwachsenenvertretungsrecht und das Kuratorenrecht im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geregelt werden und das Ehegesetz, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, das Namensänderungsgesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Außerstreitgesetz, die Zivilprozessordnung, die Jurisdiktionsnorm, das Rechtspflegergesetz, das Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetz, das Unterbringungsgesetz, das Heimaufenthaltsgesetz, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche Einbringungsgesetz geändert werden (2. Erwachsenenschutz-Gesetz – 2. ErwSchG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 59/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 24859 § 0↗RIS↗
§ 224geändertÜberschrift (neu), Text
in Kraft 01.02.2013 – 30.06.2018 · idF BGBl. I Nr. 15/2013 · danach: BGBl. I Nr. 59/2017 § 224↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2018 · idF BGBl. I Nr. 59/2017 § 224↗RIS↗
Entgegennahme von Zahlungen
§ 224.
Der gesetzliche Vertreter kann 10 000 Euro übersteigende Zahlungen an das minderjährige Kind nur entgegennehmen und darüber quittieren, wenn er dazu vom Gericht im Einzelfall oder allgemein ermächtigt wurde oder eine gerichtliche Genehmigung des Wechsels der Anlageform vorliegt. Fehlt eine solche Ermächtigung oder Genehmigung, so wird der Schuldner durch Zahlung an den Vertreter von seiner Schuld nur befreit, wenn das Gezahlte noch im Vermögen des minderjährigen Kindes vorhanden ist oder für seine dessen Zwecke verwendet wurde.