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BGBl. I Nr. 62/2017

kundgemacht 22.05.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995
Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 62/2017× zu GütbefG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) 3 § 0↗RIS↗
§ 17geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 17.02.2006 – 22.05.2017 · idF BGBl. I Nr. 23/2006 · danach: BGBl. I Nr. 62/2017 § 17↗RIS↗
in Kraft ab 23.05.2017 · idF BGBl. I Nr. 62/2017 § 17↗RIS↗
§ 17.
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung ein Begleitpapier Belege in elektronischer oder ein sonstiger Nachweis Papierform an den Lenker ausgehändigt, während der Beförderung mitgeführt wird und auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden, in dem aus denen das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden ersichtlich sind.
(2) Der Lenker hat das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis die Belege nach Abs. 1 während der gesamten Beförderung mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen; Belege in elektronischer Form müssen dabei ohne Zutun des Aufsichtsorgans lesbar sein.
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