BGBl. I Nr. 63/2017
Änderung des Versammlungsgesetzes 1953
Bundesgesetz, mit dem das Versammlungsgesetz 1953 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
§ 6.
(1) Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, sind von der Behörde zu untersagen.
(2) Eine Versammlung, die der politischen Tätigkeit von Drittstaatsangehörigen dient und den anerkannten internationalen Rechtgrundsätzen und Gepflogenheiten oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den demokratischen Grundwerten oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich zuwiderläuft, kann untersagt werden.
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