BGBl. I Nr. 70/2017
Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG-Novelle Seveso III)
Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Seveso III)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 64geändertAbs 1 Z 2
Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage
§ 64.
(1) Durch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage wird
1. die Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54 und
2. die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den §§ 51, 53 Abs. 2, 57, 58 und 62 Abs. 2 bis 3 und gemäß § 59 in Verbindung mit § 84d 59l Abs. 6 GewO 1994 2 und 4
nicht berührt.
(2) Der Wechsel des Inhabers ist vom nunmehrigen Inhaber zu melden; die Meldung ist vom vormaligen Inhaber gegenzuzeichnen.