BGBl. I Nr. 71/2017
Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997
Bundesgesetz, mit dem das Pflanzgutgesetz 1997 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17geändertAbs 1
Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften
§ 17.
(1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, hat haben das Bundesamt für Ernährungssicherheit und das Bundesamt für Wein- und Obstbau das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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