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BGBl. I Nr. 73/2017

kundgemacht 19.06.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998 – WKG-Novelle 2017
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird – WKG-Novelle 2017
Kundmachung BGBl. I Nr. 73/2017× zu WKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) 313 § 0↗RIS↗
§ 139geändertAbs 1 bis Abs 4
in Kraft 22.06.2006 – 19.06.2017 · idF BGBl. I Nr. 78/2006 · danach: BGBl. I Nr. 73/2017 § 139↗RIS↗
in Kraft ab 20.06.2017 · idF BGBl. I Nr. 73/2017 § 139↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
6. Hauptstück
Sonstige und Übergangsbestimmungen
1. Abschnitt
Allgemeines
Schiedsgerichtsbarkeit
§ 139.
(1) Jede Landeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums ein Schiedsgericht für Streitigkeiten eine Schiedsinstitution zur Administration von nationalen Schiedsverfahren errichten, bei denen alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen deren Zuständigkeit vereinbart haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.
(2) Die Bundeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums ein Ständiges Internationales Schiedsgericht für Streitigkeiten errichten, bei denen nicht alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, Die Bundeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums eine Ständige Internationale Schiedsinstitution zur Administration von nationalen und internationalen Schiedsverfahren oder anderen Alternativen Streitbeilegungsmethoden errichten, ungeachtet dessen, ob alle Vertragsparteien, welche deren Zuständigkeit vereinbart haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten. Die Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts kann auch von Parteien mit Sitz in Österreich für die Erledigung von Streitigkeiten internationalen Charakters vereinbart werden.
(3) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Schiedsgerichte Schiedsinstitutionen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 je eine Schiedsgerichtsordnung Verfahrensordnungen zu erlassen.
(4) Die Organe der Schiedsgerichte Schiedsinstitutionen gemäß Abs. 1 und 2 sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Anmerkung
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 78/2006