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BGBl. I Nr. 9/2017

kundgemacht 13.01.2017 RIS↗Parlament↗
34. KFG-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (34. KFG-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/2017× zu KFG 1967×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) 634 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1 Z 1, Schlussteil, Z 2 bis Z 4, Z 6 (entfallen); Abs 2
in Kraft 09.06.2016 – 13.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 40/2016 · danach: BGBl. I Nr. 9/2017 § 3↗RIS↗
in Kraft 14.01.2017 – 20.04.2023 · idF BGBl. I Nr. 9/2017 · danach: BGBl. I Nr. 35/2023 § 3↗RIS↗
Einteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
§ 3.
(1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt:
1. Krafträder Fahrzeuge der Klasse L1e bis L5e, das sind
1.1. Kleinkrafträder Fahrzeuge der Klasse L1e (Motorfahrräderleichtes zweirädriges Kraftfahrzeug),
1.1.1 zweirädrige Kleinkrafträder (Klasse L1e, Motorfahrräder), 1.2. Fahrzeuge der Klasse L2e (dreirädriges Kleinkraftrad),
1.1.2 dreirädrige Kleinkrafträder ( 1.3. Fahrzeuge derKlasse L2e L3e (zweirädriges Kraftrad),
1.2. Motorräder (Klasse L3e), 1.4. Fahrzeuge der Klasse L4e (zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen),
1.2.1 Kleinmotorräder 1.5. Fahrzeug der Klasse L5e (dreirädriges Kraftfahrzeug),
(Anm.: Z 1.2.2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2016) jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.
1.3. Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4e),
1.4. Motordreiräder (Klasse L5e).
2. Kraftwagen, das sind
2.1. Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (Klasse M),
2.1.1. Personenkraftwagen (Klasse M1),
2.1.2. Kombinationskraftwagen Omnibusse (Klasse M1Klassen M2 und M3),
2.1.3. Omnibusse, 2.1.2.1. Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 000 kg (Klasse M2),
2.1.3.1 2.1.2.2. Fahrzeuge für zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 000 kg (Klasse M2 M3),
2.1.3.2 Fahrzeuge für Personenbeförderung 2.2. Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 000 kg mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen –Klasse M3 N),
2.2. Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen – Klasse N), 2.2.1. Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg (Klasse N1); diese können weiter unterteilt werden in:
2.2.1. Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg (Klasse N1); diese können weiter unterteilt werden in: - Gruppe I: Bezugsmasse bis zu 1 305 kg,
- Gruppe I II: Bezugsmasse bis zu von mehr als 1 305 kg, aber nicht mehr als 1 760 kg,
- Gruppe II III: Bezugsmasse von mehr als 1 305 kg, aber nicht mehr als 1 760 kg, oder
Gruppe III: Bezugsmasse von mehr als 1 760 kg, 2.2.2. Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 12 000 kg (Klasse N2),
2.2.2 2.2.3. Fahrzeuge für zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 12 000 kg (Klasse N2 N3),
2.2.3. Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 000 kg (Klasse N3), 2.3. leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge (Fahrzeuge der Klasse L6e), mit weiteren Unterklassen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013,
2.3. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e), 2.4. schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Fahrzeuge der Klasse L7e), mit weiteren Unterklassen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013,
2.4. vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Klasse L7e),
2.5. Zugmaschinen,
2.5.1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern gemäß der Richtlinie 2003/37/EG (Klasse T im Sinne der Verordnung (EU); diese werden Nr. 167/2013, eingeteilt in: die Klassen T1 bis T4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013),
Klasse T1: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden Achse von mindestens 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1 000 mm, 2.5.2. Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Z 2.5.1.,
Klasse T2: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Mindestspurweite von weniger als 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 600 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen jedoch mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt, 2.6. Motorkarren, ausgenommen solche nach Z 2.5.1.,
Klasse T3: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg,
Klasse T4: Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h (gemäß der Definition in Anlage 1 der Richtlinie 2003/37/EG),
Klasse T5: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h,
2.5.2. Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Z 2.5.1,
2.6. Motorkarren,
2.7. Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1. bis 2.6. fallen.
3. Sonderkraftfahrzeuge, das sind
3.1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Gleisketten gemäß der Richtlinie 2003/37/EG (Klasse C); diese werden analog zu der Einteilung gemäß Z 2.5.1. (Klassen T1 bis T5) in die Klassen C1 bis C5 eingeteilt; land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Gleisketten (Klasse C im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, eingeteilt in die Klassen C1 bis C4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013),
3.2. Sonderkraftfahrzeuge, ausgenommen solche nach Z 3.1..
4. Anhänger, das sind
4.1. Anhängewagen,
4.2. Einachsanhänger Sattelanhänger,
4.3. Sattelanhänger Zentralachsanhänger,
4.4. Zentralachsanhänger Starrdeichselanhänger,
4.5. Starrdeichselanhänger
jeweils unterteilt in:
Klasse - Anhänger der Klassen O1 bis O4 gemäß der Richtlinie 2007/46/EG: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg,
- - Klasse O2 O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg und nicht mehr als 3 500 750 kg,
- - Klasse O3 O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 750 kg und nicht mehr als 10 000 3 500 kg,
- - Klasse O4 O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 10 000 kg,
oder, wenn es sich um lof-Anhänger handelt (Klasse R) jeweils unterteilt in: - - Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 000 kg,
Klasse R1: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 1 500 kg beträgt, - - oder, wenn es sich um land- oder forstwirtschaftliche Anhänger handelt (Klasse R im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013), eingeteilt in die Klassen R1 bis R4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013,
Klasse R2: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 1 500 kg und bis zu 3 500 kg beträgt, - - oder, wenn es sich um gezogene auswechselbare Geräte für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft handelt (Klasse S im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013), eingeteilt in die Klassen S1 und S2, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013).
Klasse R3: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg und bis zu 21 000 kg beträgt und Die für die Klasseneinteilung von Sattelanhängern, Zentralachsanhängern und Starrdeichselanhängern maßgebliche Gesamtmasse ist gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist.
Klasse R4: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 21 000 kg beträgt.
Ferner wird jede Klasse von lof-Anhängern je nach der Höchstgeschwindigkeit für die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben „a“ oder „b“ gekennzeichnet:
Buchstabe „a“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit kleiner oder gleich 40 km/h;
Buchstabe „b“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
Die für die Klasseneinteilung von Sattelanhängern und Zentralachsanhängern maßgebliche Gesamtmasse ist gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist.
5. Sonderanhänger.
6. Gezogene auswechselbare lof-Maschine (Klasse S):
Klasse S1: Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 3 500 kg beträgt,
Klasse S2: Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg beträgt.
Ferner wird jede Klasse von gezogenen auswechselbaren Maschinen je nach der Höchstgeschwindigkeit für die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben „a“ oder „b“ gekennzeichnet:
Buchstabe „a“ für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit kleiner oder gleich 40 km/h,
Buchstabe „b“ für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
(2) Sattelkraftfahrzeuge, Gelenkkraftfahrzeuge, Mannschaftstransportfahrzeuge, Transportkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Spezialkraftwagen, Einachsanhänger, Anhänger-Arbeitsmaschinen und Ausgleichkraftfahrzeuge fallen jeweils in die ihrer Bauart und Verwendungsbestimmung entsprechende, in Abs. 1 angeführte Ober- und Untergruppe.