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BGBl. I Nr. 9/2017

kundgemacht 13.01.2017 RIS↗Parlament↗
34. KFG-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (34. KFG-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/2017× zu KFG 1967×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) 634 § 0↗RIS↗
§ 44aneu
in Kraft 20.05.2018 – 06.03.2019 · idF BGBl. I Nr. 9/2017 · danach: BGBl. I Nr. 19/2019 § 44a↗RIS↗

Aussetzung der Zulassung

Paragraph 44 a,

  1. Absatz eins,Erhält die Behörde eine Verständigung gemäß Paragraph 57 c, Absatz 4 c,, dass bei einem Fahrzeug im Zuge der wiederkehrenden Begutachtung Mängel mit Gefahr im Verzug festgestellt worden sind, so kann sie unbeschadet des Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, die Zulassung vorübergehend aussetzen und den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abnehmen.
  2. Absatz 2,Sobald die Mängel behoben worden sind und ein positives Gutachten vorgelegt wird, ist diese vorläufige Aussetzung der Zulassung unverzüglich zu beenden und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln sind wieder auszufolgen.