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BGBl. I Nr. 94/2017

kundgemacht 17.07.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 94/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 5351 § 0↗RIS↗
§ 336geändertAbs 1
in Kraft 23.04.2015 – 30.04.2018 · idF BGBl. I Nr. 48/2015 · danach: BGBl. I Nr. 94/2017 § 336↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 94/2017 § 336↗RIS↗
§ 336.
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, an der Vollziehung der §§ 366 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 3a, 10, 367 Z 8, 35, 50 und 51, 366b und 367a sowie bei Verstößen gegen die Bestimmungen über Sperrstunden (§ 113) mitzuwirken.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im selben Umfang an der Vollziehung des § 367 Z 25 mitzuwirken, sofern es sich um im Hinblick auf musikalische Darbietungen vorgeschriebene Auflagen oder Aufträge handelt, die die Betriebsanlage eines Gastgewerbebetriebes betreffen.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im selben Umfang an der Vollziehung des § 368 mitzuwirken, sofern es sich um die in § 76a Abs. 1 oder Abs. 2 geregelten Zeiten oder Voraussetzungen handelt.
(4) Soweit der Behörde für die im Abs. 1 angeführten Aufgaben andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sie sich dieser anstelle der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu bedienen.