BGBl. II Nr. 104/2018
Datenschutz-Anpassungsverordnung – Inneres
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, die Meldegesetz-Durchführungsverordnung, die Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013, die Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung, die Verordnung über die Zustellung des Ein – Tages – Expresspasses, die Sicherheitsgebühren-Verordnung und die Ausbildungsverordnung Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung geändert werden (Datenschutz-Anpassungsverordnung – Inneres)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9geändert
Zutritt zu Räumen
§ 9.
Mitgliedern der Datenschutzkommission Datenschutzbehörde und des Datenschutzrates, den Organen der Waffenbehörden sowie Mitarbeitern des Betreibers Bundesministers für Inneres ist nach erfolgter Ausweisleistung der Zutritt zu Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZWR zu gewähren, sofern diese im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf Verlangen sind für deren Aufgabenerfüllung erforderliche Auskünfte zu erteilen.