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BGBl. II Nr. 104/2018

kundgemacht 18.05.2018 RIS↗
Datenschutz-Anpassungsverordnung – Inneres
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, die Meldegesetz-Durchführungsverordnung, die Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013, die Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung, die Verordnung über die Zustellung des Ein – Tages – Expresspasses, die Sicherheitsgebühren-Verordnung und die Ausbildungsverordnung Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung geändert werden (Datenschutz-Anpassungsverordnung – Inneres)
Kundmachung BGBl. II Nr. 104/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV) 201 § 0↗RIS↗
§ 14geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.04.2016 – 24.05.2018 · idF BGBl. II Nr. 50/2016 · danach: BGBl. II Nr. 104/2018 § 14↗RIS↗
in Kraft ab 25.05.2018 · idF BGBl. II Nr. 104/2018 § 14↗RIS↗
Kosten der Abfrageberechtigung
§ 14.
(1) Sonstige Abfrageberechtigte haben dem Betreiber Bundesminister für Inneres für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1.100 € zu leisten.
(2) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines Dienstleisters Auftragsverarbeiters (§ 3 Abs. 2), wenn dieser in der Lage ist, diese Dienstleistung Auftragsverarbeitung für mindestens 100 Auftraggeber sonstige Abfrageberechtigte gleichzeitig zu erbringen.
(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.