BGBl. II Nr. 104/2018
Datenschutz-Anpassungsverordnung – Inneres
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, die Meldegesetz-Durchführungsverordnung, die Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013, die Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung, die Verordnung über die Zustellung des Ein – Tages – Expresspasses, die Sicherheitsgebühren-Verordnung und die Ausbildungsverordnung Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung geändert werden (Datenschutz-Anpassungsverordnung – Inneres)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18geändertAbs 2; Abs 3
Abmeldung unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte
§ 18.
(1) Die Abmeldung volljähriger Menschen von einer Unterkunft (§ 4 Abs. 2a MeldeG) kann unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (§ 4 Abs. 1 E-GovG) im Datenfernverkehr erfolgen.
(2) Nach erfolgter Authentifizierung des abzumeldenden Menschen unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte sind dessen aufrechte Wohnsitze im Zuge einer Abfrage im ZMR so anzuzeigen, dass ein Wohnsitz oder mehrere Wohnsitze ausgewählt werden können. Nach erfolgter Übermittlung der Auswahl im Wege des Datenfernverkehrs an den Betreiber Bundesminister für Inneres des ZMR hat dieser die Abmeldungen im ZMR für die jeweilige Meldebehörde vorzunehmen und diese davon zu verständigen.
(3) Der Betreiber Bundesminister für Inneres hat dem Meldepflichtigen eine Bestätigung über die erfolgte(n) Abmeldung(en) entweder in Form einer Ausfertigung des Gesamtdatensatzes, oder auf Verlangen des Meldepflichtigen in Form einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten, jeweils mit seiner Amtssignatur versehen, im Wege des Datenfernverkehrs zur Verfügung zu stellen übermitteln.
(4) Der gemäß § 4 Abs. 2a MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem eine Abmeldung unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte nach § 4 Abs. 2a MeldeG vorgenommen werden kann, ist der 1. April 2016.