BGBl. II Nr. 104/2018
Datenschutz-Anpassungsverordnung – Inneres
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, die Meldegesetz-Durchführungsverordnung, die Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013, die Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung, die Verordnung über die Zustellung des Ein – Tages – Expresspasses, die Sicherheitsgebühren-Verordnung und die Ausbildungsverordnung Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung geändert werden (Datenschutz-Anpassungsverordnung – Inneres)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
§ 3.
(1) Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben dem Betreiber Bundesminister für Inneres zumindest einen Verantwortlichen Zuständigen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung für das ZMR zu benennen.
(2) Als Verantwortlicher Zuständige können auch Dienstleister Auftragsverarbeiter in Anspruch genommen und benannt werden.