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BGBl. II Nr. 104/2018

kundgemacht 18.05.2018 RIS↗
Datenschutz-Anpassungsverordnung – Inneres
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, die Meldegesetz-Durchführungsverordnung, die Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013, die Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung, die Verordnung über die Zustellung des Ein – Tages – Expresspasses, die Sicherheitsgebühren-Verordnung und die Ausbildungsverordnung Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung geändert werden (Datenschutz-Anpassungsverordnung – Inneres)
Kundmachung BGBl. II Nr. 104/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV) 201 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.03.2002 – 24.05.2018 · idF BGBl. II Nr. 66/2002 · danach: BGBl. II Nr. 104/2018 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 25.05.2018 · idF BGBl. II Nr. 104/2018 § 6↗RIS↗
Antrag auf Einräumung der Abfrageberechtigung
§ 6.
(1) Ein Antrag gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG ist im Wege des Verantwortlichen gemäß § 3 benannten Zuständigen an den Betreiber Bundesminister für Inneres zu richten.
(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat überdies den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Betreibers für die Einräumung einer Abfrageberechtigung zustimmend zur Kenntnis genommen hat, die dieser allgemein zugänglich zur Verfügung stellt. dass die beantragende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung eingewilligt hat, die dieser allgemein zugänglich bereitstellt.