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BGBl. II Nr. 104/2018

kundgemacht 18.05.2018 RIS↗
Datenschutz-Anpassungsverordnung – Inneres
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, die Meldegesetz-Durchführungsverordnung, die Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013, die Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung, die Verordnung über die Zustellung des Ein – Tages – Expresspasses, die Sicherheitsgebühren-Verordnung und die Ausbildungsverordnung Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung geändert werden (Datenschutz-Anpassungsverordnung – Inneres)
Kundmachung BGBl. II Nr. 104/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV) 201 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 1 Z 2; Abs 2
in Kraft 01.03.2002 – 24.05.2018 · idF BGBl. II Nr. 66/2002 · danach: BGBl. II Nr. 104/2018 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 25.05.2018 · idF BGBl. II Nr. 104/2018 § 7↗RIS↗
Entzug der Zugriffsberechtigung oder der Abfrageberechtigung
§ 7.
(1) Zugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten Verantwortlichen Zuständigen gemäß § 3 von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn
1. sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder
2. sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZMR maßgeblichen Bestimmungen verwenden verarbeiten.
(2) Unter den in Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen kann auch der Betreiber Bundesminister für Inneres einen Zugriffsberechtigten von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.
(3) Der Entzug der Abfrageberechtigung richtet sich nach § 16a Abs. 7 MeldeG.