Absatz eins,Die in der Anlage angeführten Datenverarbeitungen sind von der Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35, Absatz eins und 5 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) ausgenommen.
BGBl. II Nr. 108/2018
Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA-AV)
Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA-AV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung
Paragraph eins,
- Absatz 2,Ebenso sind Datenanwendungen, die
- Ziffer einsgemäß Paragraph 18, Absatz 2 und Paragraph 50 c, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, der Vorabkontrolle unterlagen und vor Ablauf des 24. Mai 2018 im Datenverarbeitungsregister registriert wurden, oder
- Ziffer 2gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6, DSG 2000 nicht meldepflichtig waren,
von der Datenschutz-Folgenabschätzung ausgenommen, sofern diese Datenanwendungen mit Ablauf des 24. Mai 2018 den Vorgaben der DSGVO entsprechen und ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden.