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BGBl. II Nr. 112/2018

kundgemacht 04.06.2018 RIS↗
Änderung der Externistenprüfungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Externistenprüfungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 112/2018× zu Externistenprüfungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Externistenprüfungsverordnung 18 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 2 Z 1
in Kraft 01.04.2017 – 04.06.2018 · idF BGBl. II Nr. 230/2016 · danach: BGBl. II Nr. 112/2018 § 10↗RIS↗
in Kraft 05.06.2018 – 20.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 112/2018 · danach: BGBl. II Nr. 14/2026 § 10↗RIS↗
Prüfungstermine
§ 10.
(1) Die Prüfungstermine für die Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie die Zulassungs- und Vorprüfungen im Rahmen der Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen. Die Festsetzung hat dem Antrag des Prüfungskandidaten zu entsprechen, sofern Bestimmungen dieser Verordnung nicht entgegenstehen, es sich nicht um schulfreie Tage handelt sowie der Vorsitzende und die Prüfer voraussichtlich zur Verfügung stehen.
(2) Die Prüfungstermine der Hauptprüfung im Rahmen der Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 hat
1. hinsichtlich der gemäß den Prüfungsordnungen standardisierten Klausurarbeiten und mündlichen Kompensationsprüfungen von standardisierten Klausurarbeiten der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung und
2. hinsichtlich der übrigen Prüfungsgebiete der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnungen über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung, der die Externistenprüfung entspricht,
… 3 unveränderte Absätze
festzusetzen. Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission hat weiters die konkreten Termine für die Vorlage der im Rahmen der abschließenden Arbeit zu erstellenden schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) festzulegen.
Schlagworte
Zulassungsprüfung