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BGBl. II Nr. 124/2018

kundgemacht 12.06.2018 RIS↗
Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung – NLAV
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe (Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung – NLAV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 124/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung (NLAV) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft 13.06.2018 – 03.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 124/2018 · danach: BGBl. II Nr. 88/2023 § 10↗RIS↗

Kontrolltätigkeit

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die AMA hat im Rahmen der Kontrolltätigkeit als Systembetreiberin zu prüfen, ob die Anforderungen nach den Paragraphen 4 und 5 erfüllt werden. Die zu kontrollierenden Unternehmen werden anhand einer Risikoauswahl bestimmt. Dabei sind alle Unternehmen, die nicht der Kleinmengenregelung nach Paragraph 9, Absatz eins, unterliegen, mindestens einmal jährlich vor Ort zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Die Kontrolltätigkeit ist in angemessener Weise während der Betriebszeiten durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die AMA hat jährlich 3 % der Betriebsinhaber auf die Einhaltung der in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Nachhaltigkeitsanforderungen zu überprüfen. Bei der Auswahl der landwirtschaftlichen Betriebe kann auf die im Rahmen der gemäß Artikel 74, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, vorzunehmende Kontrollauswahl zurückgegriffen werden.
  4. Absatz 4,Wird im Zuge der Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle ein erheblicher Verstoß festgestellt, ist die Kontrollquote entsprechend auszuweiten.