Absatz eins,Der Systembetreiber kann für die Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17, der Richtlinie 2009/28/EG andere Stellen (Kontrollstellen) einbeziehen.
BGBl. II Nr. 124/2018
Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung – NLAV
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe (Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung – NLAV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Einbeziehung von Kontrollstellen
Paragraph 8,
- Absatz 2,Für die Einbeziehung von Kontrollstellen gemäß Absatz eins, hat der Systembetreiber zu prüfen, ob die Anforderungen gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, Amtsblatt Nummer L 165 vom 30.04.2004 Seite 1, im Hinblick auf die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien vorliegen.