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BGBl. II Nr. 127/2018

kundgemacht 19.06.2018 RIS↗
Änderung der Straßenbahnverordnung 1999 (1. StrabVO-Novelle)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Straßenbahnverordnung 1999 geändert wird (1. StrabVO-Novelle)
Kundmachung BGBl. II Nr. 127/2018× zu StrabVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Straßenbahnverordnung 1999 (StrabVO) 1571 § 0↗RIS↗
§ 18geändertAbs 2 bis Abs 4
in Kraft 01.07.2000 – 18.09.2018 · idF BGBl. II Nr. 76/2000 · danach: BGBl. II Nr. 127/2018 § 18↗RIS↗
in Kraft ab 19.09.2018 · idF BGBl. II Nr. 127/2018 § 18↗RIS↗
Umgrenzung des lichten Raumes
§ 18.
(1) Der lichte Raum ist der zu jedem Gleis gehörende Raum, der für einen sicheren Betrieb der Fahrzeuge von festen und beweglichen Gegenständen freizuhalten ist.
(2) Die Umgrenzung des lichten Raumes sowie die lichtraumtechnisch maßgebenden Merkmale der Fahrzeuge und des Gleises sind so aufeinander abzustimmen, daß dass es in keinem zulässigen Betriebszustand zu gefährdenden Berührungen zwischen Fahrzeugen und Gegenständen sowie zwischen Fahrzeugen auf benachbarten Gleisen kommen kann.
(3) Bei der Ermittlung des Lichtraumbedarfes darf die Wahrscheinlichkeit des Zusammentreffens gleichgerichteter Größtwerte von Einflußfaktoren Einflussfaktoren berücksichtigt werden.
(4) Zwischen der Umgrenzung des lichten Raumes und dem Lichtraumbedarf muß muss ein Sicherheitsabstand bestehen, der auf die Ermittlungsgenauigkeit des Lichtraumbedarfes abzustellen ist.