Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 127/2018

kundgemacht 19.06.2018 RIS↗
Änderung der Straßenbahnverordnung 1999 (1. StrabVO-Novelle)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Straßenbahnverordnung 1999 geändert wird (1. StrabVO-Novelle)
Kundmachung BGBl. II Nr. 127/2018× zu StrabVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Straßenbahnverordnung 1999 (StrabVO) 1571 § 0↗RIS↗
§ 27geändertAbs 1; Abs 3 (aufgehoben)
in Kraft 01.07.2000 – 18.09.2018 · idF BGBl. II Nr. 76/2000 · danach: BGBl. II Nr. 127/2018 § 27↗RIS↗
in Kraft ab 19.09.2018 · idF BGBl. II Nr. 127/2018 § 27↗RIS↗
Bahnbauwerke
§ 27.
(1) Bahnbauwerke müssen standsicher und so tragfähig sein, daß dass die auf sie wirkenden Lasten sicher aufgenommen werden. Die Standsicherheit und Tragfähigkeit müssen auch bei allen Bauzuständen gewährleistet sein.
(2) Geschosse und betretbare Flächen, die nicht zu ebener Erde liegen, müssen über mindestens eine feste Treppe oder Rampe zugänglich sein.
(3) Metallene Rohrleitungen müssen vor Eintritt in Bahnbauwerke galvanisch aufgetrennt sein, wenn in diesen Bahnbauwerken Rückleitungen nach § 24 für Gleichstrom vorhanden sind. Dies gilt auch für metallene Bewehrungen von Kabeln, es sei denn, daß sie isoliert in das Bahnbauwerk ein- und weitergeführt werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 35, BGBl. II Nr. 127/2018)