BGBl. II Nr. 127/2018
Änderung der Straßenbahnverordnung 1999 (1. StrabVO-Novelle)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Straßenbahnverordnung 1999 geändert wird (1. StrabVO-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 37geändertÜberschrift, Text
§ 37.
Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen müssen wirksame Sandstreueinrichtungen Streumitteleinrichtungen besitzen. Sie müssen so eingerichtet sein, daß der Sand dass das Streumittel auf beiden Schienen jedenfalls vor die ersten gebremsten Räder fällt.