BGBl. II Nr. 127/2018
Änderung der Straßenbahnverordnung 1999 (1. StrabVO-Novelle)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Straßenbahnverordnung 1999 geändert wird (1. StrabVO-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 45geändertAbs 1 bis Abs 4; Abs 5 Z 5
Türen für den Fahrgastwechsel
§ 45.
(1) Türen müssen so gebaut und angeordnet sein, daß dass ein zügiger Fahrgastwechsel möglich ist.
(2) Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,65 m haben. Auf jeder Fahrzeugseite muß muss mindestens eine der Türen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,80 m haben.
(3) Für die Verwendung von kraftbetätigten Türen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die verhindern, daß dass ein- oder aussteigende Personen von sich schließenden Türblättern durch Einklemmen verletzt werden.
(4) Kraftbetätigte, bewegliche Trittstufen dürfen sich nur in Abhängigkeit vom Bewegungsablauf der dazugehörigen Türen bewegen lassen und sind mit Einrichtungen zu versehen, die verhindern, daß dass Personen verletzt werden.
(5) In Personenfahrzeugen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die
… 3 unveränderte Absätze
1. dem Fahrzeugführer anzeigen, ob die Türen offen oder geschlossen sind,
2. bei Türen auf beiden Längsseiten ein seitenabhängiges Öffnen zulassen,
3. ein Anfahren bei offenen oder nicht vollständig geschlossenen Türen, ausgenommen bei Verschubfahrten, optisch und akustisch anzeigen,
4. ein gewaltsames Öffnen der Türen optisch und akustisch melden und
5. bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer sicherstellen, daß dass Züge nur bei geschlossenen Türen anfahren können.
(6) Türen müssen in geschlossener Stellung festgehalten sein. Sie müssen jedoch Einrichtungen besitzen, die den Fahrgästen das Öffnen der Türen im Notfall ermöglichen.