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BGBl. II Nr. 127/2018

kundgemacht 19.06.2018 RIS↗
Änderung der Straßenbahnverordnung 1999 (1. StrabVO-Novelle)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Straßenbahnverordnung 1999 geändert wird (1. StrabVO-Novelle)
Kundmachung BGBl. II Nr. 127/2018× zu StrabVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Straßenbahnverordnung 1999 (StrabVO) 1571 § 0↗RIS↗
§ 48geändertAbs 1, Z 1 bis Z 4 (neu), Schlussteil (neu); Abs 2; Abs 3, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 4 bis Abs 7; Abs 8 bis Abs 11 (entfallen)
in Kraft 01.07.2000 – 18.09.2018 · idF BGBl. II Nr. 76/2000 · danach: BGBl. II Nr. 127/2018 § 48↗RIS↗
in Kraft ab 19.09.2018 · idF BGBl. II Nr. 127/2018 § 48↗RIS↗
Informationseinrichtungen
§ 48.
(1) Das erste Fahrzeug eines Personenzuges muß an der Stirnseite mit beleuchtbaren, blendfreien Einrichtungen für die Fahrzielanzeige und die Linienbezeichnung ausgerüstet sein. Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen haben, die
1. an der Stirnseite des Zuges die Linienbezeichnung und den Endpunkt der Linie,
2. an der Einstiegseite die Linienbezeichnung, den Endpunkt der Linie und soweit erforderlich den Linienverlauf,
3. an der Rückseite des Zuges die Linienbezeichnung,
4. im Fahrgastraum den Streckenplan oder den Linienverlauf und soweit erforderlich die Linienbezeichnung
anzeigen. Die Anzeigen müssen auch bei Dunkelheit erkennbar sein.
(2) Das letzte Fahrzeug eines Personenzuges muß an der Rückseite mit beleuchtbaren Einrichtungen für nach Abs. 1 Z 2 sind entbehrlich, wenn die Linienbezeichnung ausgerüstet sein entsprechenden Informationen in allen Haltestellen durch Zugzielanzeiger auf den Bahnsteigen gegeben werden.
(3) Auf der Einstiegsseite jedes Personenfahrzeuges sind Einrichtungen für die Fahrzielanzeige und die Linienbezeichnung, auf der anderen Seite sind Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen für die Linienbezeichnung anzuordnen. haben
1. zur Ansage der nächsten Haltestelle und sonstiger betrieblicher Hinweise,
2. zur Abgabe und Bestätigung des Haltewunsches, sofern an einzelnen Haltestellen nur bei Bedarf gehalten wird.
(4) Die Einrichtungen nach den Abs. 1 bis 3 sind über den Fensterscheiben oder im oberen Drittel der Fensterscheiben anzubringen. Fahrzeuge müssen Einrichtungen für eine Sprechverbindung zwischen Fahrzeugführer und einer Betriebsstelle haben. Notfallinformationen müssen vorrangig durchgegeben werden können.
(5) Einrichtungen nach den Abs. 1 bis 3 sind entbehrlich, wenn die entsprechenden Informationen in allen Haltestellen durch Zugzielanzeiger auf den Bahnsteigen gegeben werden. Personenfahrzeuge eines Zuges, die nicht mit Betriebsbediensteten besetzt sind, müssen Einrichtungen für eine Notfall-Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und dem Fahrzeugführer haben. Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.
(6) Im Fahrgastraum ist die Linienbezeichnung Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen Personenfahrzeuge Einrichtungen für eine Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und der Linienverlauf mit Angabe sämtlicher Haltestellen anzuzeigen einer Betriebsstelle haben. Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.
(7) Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen zur Ansage der nächsten Haltestelle und sonstiger betrieblicher Hinweise im Fahrzeuginneren nach den Abs. 1 und zur Ansage betrieblicher Hinweise außerhalb des Fahrzeuges haben 3 sind entbehrlich, wenn Fahrgäste die Ziele der Züge bestimmen. Den Fahrgästen müssen die ihnen zugeordneten Züge deutlich erkennbar sein.
(8) Fahrzeuge müssen Einrichtungen für Sprechverbindungen zwischen Fahrzeugführer und einer besetzten Betriebsstelle haben. Notrufe müssen vorrangig durchgegeben werden können.
(9) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen Einrichtungen für Sprechverbindungen zwischen Fahrgästen und einer besetzten Betriebsstelle vorhanden sein. Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.
(10) Im Fahrgastraum sind Einrichtungen für eine Sprechverbindung zum Fahrzeugführer vorzusehen. Die Aktivierung der Sprechverbindung ist dem Fahrzeugführer akustisch anzuzeigen. Bei Betätigung der Notbremseinrichtungen nach § 36 Abs. 11 muß die Aktivierung der Sprechverbindung zum Fahrzeugführer selbsttätig erfolgen.
(11) Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen zur Abgabe und Bestätigung des Haltewunsches haben, sofern an einzelnen Haltestellen nur bei Bedarf gehalten wird.