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BGBl. II Nr. 127/2018

kundgemacht 19.06.2018 RIS↗
Änderung der Straßenbahnverordnung 1999 (1. StrabVO-Novelle)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Straßenbahnverordnung 1999 geändert wird (1. StrabVO-Novelle)
Kundmachung BGBl. II Nr. 127/2018× zu StrabVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Straßenbahnverordnung 1999 (StrabVO) 1571 § 0↗RIS↗
§ 49geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 bis Z 4 (neu); Abs 2, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 3; Abs 4; Abs 5 (entfallen)
in Kraft 01.07.2000 – 18.09.2018 · idF BGBl. II Nr. 76/2000 · danach: BGBl. II Nr. 127/2018 § 49↗RIS↗
in Kraft ab 19.09.2018 · idF BGBl. II Nr. 127/2018 § 49↗RIS↗
Hinweise für Fahrgäste Beschriftung und Sinnbilder
§ 49.
(1) In Personenfahrzeugen müssen Hinweise über An den Gebrauch der Einrichtungen, die vom Fahrgast bedient werden (zB Haltewunschabgabe, Türbetätigung, Fahrausweisautomat) sowie allgemeine Verhaltensregeln (zB Rauchverbot, Benützung der Haltegriffe, Verbot des Sprechens mit dem Fahrzeugführer während Außenseiten der Fahrt) Fahrzeuge müssen vorhanden sein.
1. auf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers oder dessen Geschäftszeichen oder Wappen sowie die Fahrzeugnummer,
2. bei Personenfahrzeugen Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,
3. Zeichen an den Stellen, an denen Hebezeuge angesetzt werden dürfen,
4. bei Dienstfahrzeugen Angaben über das zulässige Ladegewicht.
(2) Sitzplätze, die für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern vorzusehen sind, Im Innern von Personenfahrzeugen müssen mit Piktogrammen gekennzeichnet vorhanden sein.
1. Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,
2. Sinnbilder an den Sitzplätzen, die für ältere Personen, Menschen mit Behinderung, Schwangere, Kinder und Fahrgäste mit kleinen Kindern sowie sonstige in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen vorzusehen sind,
3. Hinweise auf Einrichtungen und Ausrüstungen für Notfälle.
(3) In Personenfahrzeugen Beschriftungen und Sinnbilder müssen Hinweise über das Verhalten in Notfällen eindeutig, gut sichtbar und über den Gebrauch der Einrichtungen für Notfälle vorhanden deutlich lesbar sein. Ihre Erkennbarkeit darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt sein.
(4) An den Außenseiten von Personenfahrzeugen Fensterscheiben müssen Betätigungs- und Verhaltenshinweise mit Ausnahme der Kennzeichnung der Glasscheiben nach § 33 Abs. 5 sowie notwendiger Hinweise für Fahrgäste so von Beschriftungen freigehalten werden, dass von Fahrgasträumen eine Durchsicht nach Außen vorhanden sein ist.
(5) Hinweise und Kennzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 4 müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Erkennbarkeit darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen (Werbung) nicht beeinträchtigt werden.
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