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BGBl. II Nr. 127/2018

kundgemacht 19.06.2018 RIS↗
Änderung der Straßenbahnverordnung 1999 (1. StrabVO-Novelle)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Straßenbahnverordnung 1999 geändert wird (1. StrabVO-Novelle)
Kundmachung BGBl. II Nr. 127/2018× zu StrabVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Straßenbahnverordnung 1999 (StrabVO) 1571 § 0↗RIS↗
§ 8geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 4
in Kraft 01.07.2008 – 18.09.2018 · idF BGBl. II Nr. 76/2000 · danach: BGBl. II Nr. 127/2018 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 19.09.2018 · idF BGBl. II Nr. 127/2018 § 8↗RIS↗
Betriebsleiter Betriebsaufsicht
§ 8.
(1) Der Betriebsleiter kann geeignete Betriebsbedienstete mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben oder der Besorgung bestimmter Geschäfte beauftragen. Die Beauftragung durch den Betriebsleiter hat durch schriftliche Dienstanweisung zu erfolgen, die Auftrag und Namen der beauftragten Betriebsbediensteten enthält.
1. (2) für die sichere Durchführung des Eisenbahnbetriebes unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften zu sorgen, Der Betriebsleiter sowie allfällige fachlich zuständige Betriebsleiter, Eisenbahnaufsichtsorgane und sonstige beauftragte Betriebsbedienstete bilden die Betriebsaufsicht.
2. (3) die betriebssichere Erhaltung und regelmäßige Untersuchung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge zu überwachen. Die beauftragten Betriebsbediensteten haben den Betriebsleiter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Rechte und Pflichten des Betriebsleiters gelten für die beauftragten Betriebsbediensteten im Rahmen des Auftrags sinngemäß. Umstände, durch die die Tätigkeit beauftragter Betriebsbediensteter beeinträchtigt wird, haben diese umgehend dem Betriebsleiter zu melden.
(24) Stellvertreter dürfen als Werden fachlich zuständige Betriebsleiter außer in unvorhergesehenen Fällen nur nach schriftlicher Dienstübergabe tätig werden bestellt, so ist deren Zuständigkeitsbereich eindeutig abzugrenzen.