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BGBl. II Nr. 129/2018

kundgemacht 19.06.2018 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 129/2018× zu Kfl-Bef Bed×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed) 22 § 0↗RIS↗
§ 30geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 19.01.2001 – 19.06.2018 · idF BGBl. II Nr. 47/2001 · danach: BGBl. II Nr. 129/2018 § 30↗RIS↗
in Kraft ab 20.06.2018 · idF BGBl. II Nr. 129/2018 § 30↗RIS↗
§ 30.
(1) Darüber hinaus kann jeder Fahrgast auf Fahrten, an denen er selbst teilnimmt, gegen Entrichtung des festgelegten Entgeltes Reisegepäck zur Beförderung aufgeben.
(2) Das Verkehrsunternehmen kann für folgende Gegenstände die Entrichtung einer festgesetzten Manipulationsgebühr für die Abgeltung des Verladeaufwandes verlangen, sofern vom zuständigen Verkehrsverbund kein Nulltarif festgelegt wurde:
1. Fahrräder
2. Handgepäck, das im Gepäckraum untergebracht wird.
Im Falle der Einhebung einer Manipulationsgebühr gilt dieses Gepäck unter Anwendung der Bestimmungen des § 34 immer als Reisegepäck.