Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 129/2018

kundgemacht 19.06.2018 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 129/2018× zu Kfl-Bef Bed×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed) 22 § 0↗RIS↗
§ 45geändertText; Abs 2 (neu)
in Kraft 19.01.2001 – 19.06.2018 · idF BGBl. II Nr. 47/2001 · danach: BGBl. II Nr. 129/2018 § 45↗RIS↗
in Kraft ab 20.06.2018 · idF BGBl. II Nr. 129/2018 § 45↗RIS↗
§ 45.
Für Sachschäden einschließlich des Schadens an mitgeführtem Handgepäck haftet das Unternehmen dem Fahrgast nach denselben Vorschriften, jedoch bei leicht fahrlässig verursachten Schäden nur bis zum Höchstbetrag von 200 Euro (2 752 S) je Ereignis. Für Sachschäden einschließlich des Schadens an mitgeführtem Handgepäck und ordnungsgemäß aufgegebenem Reisegepäck haftet das Unternehmen dem Fahrgast nach denselben Vorschriften, bei einem durch einen Unfall verursachten Verlust oder einer Beschädigung von Handgepäck oder Reisegepäck, soweit den Unternehmer nur eine verschuldensunabhängige Haftung oder eine Haftung für leichtes Verschulden trifft, bis zu einem Höchstbetrag von 1200 Euro je Gepäckstück, bei einer Wegstrecke von weniger als 250 km jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 200 Euro.
(2) Rollstühle und andere Mobilitätshilfen sind von der Bestimmung des Absatz 1 ausgenommen. Diese müssen ungeachtet der Ursache für die Beschädigung, die Zerstörung oder den Verlust stets zum Wiederbeschaffungswert ersetzt werden oder die faktisch anfallenden Reparaturkosten übernommen werden.