Absatz eins,Jeder Emittent von Aktien, die zum amtlichen Handel zugelassen sind, hat den Bericht über die Einräumung von Aktienoptionen gemäß Paragraph 95, Absatz 6,, Paragraph 98, Absatz 3,, Paragraph 153, Absatz 4,, Paragraph 159, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3 und Paragraph 171, Absatz eins, letzter Satz AktG innerhalb der dort genannten Fristen gemäß Paragraph 119, Absatz 7, BörseG 2018 zu veröffentlichen. In den Berichten gemäß Paragraph 159, Absatz 3 und Paragraph 171, Absatz eins, letzter Satz AktG sind Tag und Inhalt des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung anzugeben.
BGBl. II Nr. 13/2018
Veröffentlichungsverordnung 2018 – VeröffentlichungsV 2018
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dem Rückerwerb und/oder der Veräußerung eigener Aktien sowie der Einräumung von Aktienoptionen (Veröffentlichungsverordnung 2018 – VeröffentlichungsV 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Veröffentlichung der Berichte über die Einräumung von Aktienoptionen
Paragraph eins,
- Absatz 2,Die zu veröffentlichenden Angaben sind der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich mitzuteilen.