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BGBl. II Nr. 13/2018

kundgemacht 18.01.2018 RIS↗
Veröffentlichungsverordnung 2018 – VeröffentlichungsV 2018
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dem Rückerwerb und/oder der Veräußerung eigener Aktien sowie der Einräumung von Aktienoptionen (Veröffentlichungsverordnung 2018 – VeröffentlichungsV 2018)
Kundmachung BGBl. II Nr. 13/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Veröffentlichungsverordnung 2018 (VeröffentlichungsV 2018) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 19.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 13/2018 § 14↗RIS↗

Außerkrafttreten

Paragraph 14,

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dem Rückerwerb und/oder der Veräußerung eigener Aktien sowie der Einräumung von Aktienoptionen (Veröffentlichungsverordnung 2002 – VeröffentlichungsV 2002), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2002,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.