Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundausbildung und die Ausgestaltung der Dienstprüfung
- Ziffer einsfür Beamtinnen und Beamten, welche der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung zugewiesen sind und auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungserfordernis vorgesehen ist oder
- Ziffer 2auf Grund dienstvertraglicher Vereinbarung zur Absolvierung der Grundausbildung verpflichtet sind.