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BGBl. II Nr. 134/2018

kundgemacht 27.06.2018 RIS↗
Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018
Verordnung der Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft über die Grundausbildung für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten (Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018)
Kundmachung BGBl. II Nr. 134/2018× zu Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018×

Änderungen durch diese Kundmachung

Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018 neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 28.06.2018 · idF BGBl. II Nr. 134/2018 § 1↗RIS↗

römisch eins. Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMINGEN

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundausbildung und die Ausgestaltung der Dienstprüfung
    1. Ziffer eins
      für Beamtinnen und Beamten, welche der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung zugewiesen sind und auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungserfordernis vorgesehen ist oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund dienstvertraglicher Vereinbarung zur Absolvierung der Grundausbildung verpflichtet sind.
  2. Absatz 2,Beamtinnen und Beamte, welche bei Rechtsnachfolgern oder Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung aus der Österreichischen Postbus AG hervorgegangen sind, verwendet werden und gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, Satz 1 PTSG der Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesen sind, können an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz teilnehmen.
  3. Absatz 3,Die Ausbildung gilt für Beamtinnen und Beamte der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 6.