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BGBl. II Nr. 134/2018

kundgemacht 27.06.2018 RIS↗
Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018
Verordnung der Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft über die Grundausbildung für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten (Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018)
Kundmachung BGBl. II Nr. 134/2018× zu Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018×

Änderungen durch diese Kundmachung

Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018 neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 28.06.2018 · idF BGBl. II Nr. 134/2018 § 5↗RIS↗

2. Unterabschnitt

Dienstprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in der Dienstprüfung nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Das Anforderungsniveau der einzelnen Prüfungsfächer ergibt sich aus den in der Anlage definierten Ausprägungsstufen.
  3. Absatz 3,Die Zulassung der Beamtin oder des Beamten zur Dienstprüfung erfolgt soweit die Ernennungserfordernisse für die betreffende Verwendung erfüllt sind und nach deren bzw. dessen schriftlichen Ansuchen durch das Personalamt nach Vorlage
    1. Ziffer eins
      des Nachweises der Teilnahme am Einführungs- und Abschlusstutorium,
    2. Ziffer 2
      die Abgabe der Fachbereichs- bzw. Konzeptarbeit.