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BGBl. II Nr. 134/2018

kundgemacht 27.06.2018 RIS↗
Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018
Verordnung der Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft über die Grundausbildung für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten (Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018)
Kundmachung BGBl. II Nr. 134/2018× zu Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018×

Änderungen durch diese Kundmachung

Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018 neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 28.06.2018 · idF BGBl. II Nr. 134/2018 § 8↗RIS↗

römisch drei. Abschnitt

DIENSTPRÜFUNGSKOMMISSION

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der/die Vorsitzende und die erforderlichen weiteren Mitglieder der Dienstprüfungskommission sowie deren Stellvertreter sind von der Leitung des beim Vorstand der Österreichischen Postbus AG eingerichteten Personalamtes auf die Dauer von 5 Jahren zu bestellen.
  2. Absatz 2,Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit Ausscheiden aus dem Personalstand bzw. mit Abbestellung durch die Leitung des beim Vorstand der Österreichischen Postbus AG eingerichteten Personalamtes. Die ausgeschiedenen Mitglieder sind durch neue Mitglieder zu ersetzen.