Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
BGBl. II Nr. 135/2018
Dienstgradeverordnung 2018 – DGV 2018
Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Führen militärischer Dienstgrade (Dienstgradeverordnung 2018 – DGV 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2
Paragraph 6,
Funktion | erforderliches Besoldungsdienstalter | Dienstgrad |
Ernennung/Überstellung | – | Leutnant |
| 3 Jahre und sechs Monate | Oberleutnant |
GL | 9 Jahre und sechs Monate | Hauptmann |
ab FG 1 | 7 Jahre und sechs Monate | |
FG 1 | 17 Jahre und sechs Monate | Major |
FG 2 | 15 Jahre und sechs Monate | |
ab FG 3 | 13 Jahre und sechs Monate | |
FG 2 und 3 | 23 Jahre und sechs Monate | Oberstleutnant |
FG 4 und 5 | 21 Jahre und sechs Monate | |
ab FG 6 | 19 Jahre und sechs Monate | |
FG 5 | 27 Jahre und sechs Monate | Oberst |
FG 6 und 7 | 25 Jahre und sechs Monate | |
ab FG 8 | 23 Jahre und sechs Monate | |
- Absatz 2,Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
- Absatz 3,Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 2 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Leutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad nach Ablauf von drei Monaten in der Verwendungsgruppe M BO 2 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Absatz eins, weiterzuführen. In den ersten drei Monaten in der Verwendungsgruppe M BO 2 ist jedenfalls der Dienstgrad Leutnant zu führen.
- Absatz 4,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 gelten die Absatz eins bis einschließlich des Dienstgrades Major sowie Absatz 2 und 3,
- Absatz 5,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 ist hinsichtlich des Dienstgrades Brigadier Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, über die sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann, anzuwenden.