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BGBl. II Nr. 135/2018

kundgemacht 27.06.2018 RIS↗
Dienstgradeverordnung 2018 – DGV 2018
Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Führen militärischer Dienstgrade (Dienstgradeverordnung 2018 – DGV 2018)
Kundmachung BGBl. II Nr. 135/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Dienstgradeverordnung 2018 (DGV 2018) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 28.06.2018 – 31.08.2019 · idF BGBl. II Nr. 135/2018 · danach: BGBl. II Nr. 238/2019 § 7↗RIS↗

Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Erfordernisse

Dienstgrad

Ernennung/Überstellung

–

–

Oberleutnant

–

1 Jahr und sechs Monate

–

Hauptmann

GL

9 Jahre und sechs Monate

–

Major

ab FG 1

7 Jahre und sechs Monate

–

GL

15 Jahre und sechs Monate

–

Oberstleutnant

FG 1 bis 3

13 Jahre und sechs Monate

–

ab FG 4

11 Jahre und sechs Monate

–

GL

23 Jahre und sechs Monate

–

Oberst

FG 1

19 Jahre und sechs Monate

–

FG 2 und 3

17 Jahre und sechs Monate

–

ab FG 4

15 Jahre und sechs Monate

–

–

–

Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5

Brigadier

FG 6

–

Absatz 4, Ziffer eins

FG 7

 

Absatz 6

Generalmajor

FG 8 und 9

–

Absatz 6

Generalleutnant

–

–

Absatz 7

General

  1. Absatz 2,Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
  2. Absatz 3,Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Oberleutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad in der Verwendungsgruppe M BO 1 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Absatz eins, weiterzuführen.
  3. Absatz 4,Der Dienstgrad Brigadier ist, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde, zu führen
    1. Ziffer eins
      in der Funktionsgruppe 6 und
    2. Ziffer 2
      in jenen sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann.
  4. Absatz 5,Funktionen nach Absatz 4, Ziffer 2, sind
    1. Ziffer eins
      die Abteilungsleiter in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung, sofern nicht Absatz 4, Ziffer eins, anzuwenden ist,
    2. Ziffer 2
      die Militärkommandanten, sofern nicht Absatz 4, Ziffer eins, anzuwenden ist,
    3. Ziffer 3
      die Brigadekommandanten,
    4. Ziffer 4
      der Kommandant
      1. Litera a
        der Heeresunteroffiziersakademie,
      2. Litera b
        der Heerestruppenschule,
      3. Litera c
        der Heereslogistikschule und
      4. Litera d
        der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule,
    5. Ziffer 5
      der Vorsitzende der Disziplinarkommission für Soldaten,
    6. Ziffer 6
      der Leiter
      1. Litera a
        der Adjutantur im Kabinett des Bundesministers für Landesverteidigung,
      2. Litera b
        des Materialstabes Luft und
      3. Litera c
        des Instituts für höhere militärische Führung an der Landesverteidigungsakademie,
    7. Ziffer 7
      der Stellvertreter des Kommandanten der Theresianischen Militärakademie,
    8. Ziffer 8
      der Stellvertreter des Leiters des Abwehramtes,
    9. Ziffer 9
      der Chef des Stabes im Kommando Streitkräftebasis und
    10. Ziffer 10
      die Leiter der Führungsgrundgebiete 1 (J 1), 3 (J 3), 4 (J 4), 5 (J 5) und 7 (J 7) im Kommando Streitkräfte.
  5. Absatz 6,Die Dienstgrade Generalmajor und Generalleutnant sind in einer entsprechenden Funktion nach Absatz eins, zu führen, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde.
  6. Absatz 7,Der Dienstgrad General ist ausschließlich durch den Chef des Generalstabes zu führen.
  7. Absatz 8,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 1 gelten die Absatz eins bis einschließlich des Dienstgrades Oberst sowie Absatz 2 und 3,