Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
BGBl. II Nr. 135/2018
Dienstgradeverordnung 2018 – DGV 2018
Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Führen militärischer Dienstgrade (Dienstgradeverordnung 2018 – DGV 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1
Paragraph 7,
Funktion | erforderliches Besoldungsdienstalter | Erfordernisse | Dienstgrad |
Ernennung/Überstellung | – | – | Oberleutnant |
– | 1 Jahr und sechs Monate | – | Hauptmann |
GL | 9 Jahre und sechs Monate | – | Major |
ab FG 1 | 7 Jahre und sechs Monate | – | |
GL | 15 Jahre und sechs Monate | – | Oberstleutnant |
FG 1 bis 3 | 13 Jahre und sechs Monate | – | |
ab FG 4 | 11 Jahre und sechs Monate | – | |
GL | 23 Jahre und sechs Monate | – | Oberst |
FG 1 | 19 Jahre und sechs Monate | – | |
FG 2 und 3 | 17 Jahre und sechs Monate | – | |
ab FG 4 | 15 Jahre und sechs Monate | – | |
– | – | Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5 | Brigadier |
FG 6 | – | Absatz 4, Ziffer eins | |
FG 7 |
| Absatz 6 | Generalmajor |
FG 8 und 9 | – | Absatz 6 | Generalleutnant |
– | – | Absatz 7 | General |
- Absatz 2,Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
- Absatz 3,Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Oberleutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad in der Verwendungsgruppe M BO 1 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Absatz eins, weiterzuführen.
- Absatz 4,Der Dienstgrad Brigadier ist, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde, zu führen
- Ziffer einsin der Funktionsgruppe 6 und
- Ziffer 2in jenen sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann.
- Absatz 5,Funktionen nach Absatz 4, Ziffer 2, sind
- Ziffer einsdie Abteilungsleiter in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung, sofern nicht Absatz 4, Ziffer eins, anzuwenden ist,
- Ziffer 2die Militärkommandanten, sofern nicht Absatz 4, Ziffer eins, anzuwenden ist,
- Ziffer 3die Brigadekommandanten,
- Ziffer 4der Kommandant
- Litera ader Heeresunteroffiziersakademie,
- Litera bder Heerestruppenschule,
- Litera cder Heereslogistikschule und
- Litera dder Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule,
- Ziffer 5der Vorsitzende der Disziplinarkommission für Soldaten,
- Ziffer 6der Leiter
- Litera ader Adjutantur im Kabinett des Bundesministers für Landesverteidigung,
- Litera bdes Materialstabes Luft und
- Litera cdes Instituts für höhere militärische Führung an der Landesverteidigungsakademie,
- Ziffer 7der Stellvertreter des Kommandanten der Theresianischen Militärakademie,
- Ziffer 8der Stellvertreter des Leiters des Abwehramtes,
- Ziffer 9der Chef des Stabes im Kommando Streitkräftebasis und
- Ziffer 10die Leiter der Führungsgrundgebiete 1 (J 1), 3 (J 3), 4 (J 4), 5 (J 5) und 7 (J 7) im Kommando Streitkräfte.
- Absatz 6,Die Dienstgrade Generalmajor und Generalleutnant sind in einer entsprechenden Funktion nach Absatz eins, zu führen, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde.
- Absatz 7,Der Dienstgrad General ist ausschließlich durch den Chef des Generalstabes zu führen.
- Absatz 8,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 1 gelten die Absatz eins bis einschließlich des Dienstgrades Oberst sowie Absatz 2 und 3,