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BGBl. II Nr. 139/2018

kundgemacht 29.06.2018 RIS↗
Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung – TSch-SV
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Mindestanforderungen zum Schutz von Tieren in besonderen Haltungen (Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung – TSch-SV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 139/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung (TSch-SV) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.07.2018 · idF BGBl. II Nr. 139/2018 § 12↗RIS↗

Personal

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Eine Person mit Kenntnissen über tiergerechte Tierhaltung muss in der Betriebsstätte regelmäßig und dauernd tätig sein.
  2. Absatz 2,Für die Betreuung der Tiere muss nach Maßgabe der Anzahl und Art der gehaltenen Tiere Hilfspersonal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 3,Eine sonstige wirtschaftlich tätige Einrichtung kann sich für die Betreuung von Tieren Pflegestellen innerhalb Österreichs als Außenstellen bedienen. Diese sind von der Bewilligungsinhaberin oder vom Bewilligungsinhaber der Behörde unter Angabe der Höchstzahl der dort maximal zu betreuenden Tiere einmal jährlich bekanntzugeben. Sofern die Behörde nicht in der für die Pflegestelle zuständigen Landesregierung liegt, ist diese von der Bewilligungsbehörde über die Meldung der Pflegestelle in Kenntnis zu setzen.