Absatz eins,Unbeschadet des Paragraph 21, TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die in einer sonstigen wirtschaftlich tätigen Einrichtung untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen:
- Ziffer einsTierart, Rasse, Geschlecht und Alter,
- Ziffer 2bei Hunden und Katzen die Chipnummer,
- Ziffer 3Einlieferungsdatum in die sonstige wirtschaftlich tätige Einrichtung sowie allfälliges Abgabedatum an eine Pflegestelle,
- Ziffer 4Datum der Abholung sowie Name und Wohnanschrift der abholenden Person.