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BGBl. II Nr. 139/2018

kundgemacht 29.06.2018 RIS↗
Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung – TSch-SV
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Mindestanforderungen zum Schutz von Tieren in besonderen Haltungen (Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung – TSch-SV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 139/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung (TSch-SV) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 01.07.2018 · idF BGBl. II Nr. 139/2018 § 14↗RIS↗

Aufzeichnungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Unbeschadet des Paragraph 21, TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die in einer sonstigen wirtschaftlich tätigen Einrichtung untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen:
    1. Ziffer eins
      Tierart, Rasse, Geschlecht und Alter,
    2. Ziffer 2
      bei Hunden und Katzen die Chipnummer,
    3. Ziffer 3
      Einlieferungsdatum in die sonstige wirtschaftlich tätige Einrichtung sowie allfälliges Abgabedatum an eine Pflegestelle,
    4. Ziffer 4
      Datum der Abholung sowie Name und Wohnanschrift der abholenden Person.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Absatz eins, sind, sofern sie nicht gemäß Paragraph 21, TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Abgabe oder dem Tod des betreffenden Tieres zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren.