BGBl. II Nr. 139/2018
Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung – TSch-SV
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Mindestanforderungen zum Schutz von Tieren in besonderen Haltungen (Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung – TSch-SV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
Aufzeichnungen
Paragraph 19,
Die Leiterin oder der Leiter des Tierheimes hat ein Vormerkbuch gemäß Paragraph 29, Absatz 3, TSchG zu führen, wobei er zur Führung der erforderlichen Aufzeichnungen Hilfspersonen heranziehen darf. Das Vormerkbuch kann auch elektronisch geführt werden.