Absatz eins,Für die Betreuung der Tiere muss nach Maßgabe der Anzahl und Art der gehaltenen Tiere qualifiziertes Personal sowie Hilfspersonal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
BGBl. II Nr. 139/2018
Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung – TSch-SV
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Mindestanforderungen zum Schutz von Tieren in besonderen Haltungen (Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung – TSch-SV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
Personal
Paragraph 22,
- Absatz 2,Als ausreichend qualifiziert gelten Personen mit Fachkenntnissen gemäß Paragraph 17, Absatz 3,