BGBl. II Nr. 139/2018
Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung – TSch-SV
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Mindestanforderungen zum Schutz von Tieren in besonderen Haltungen (Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung – TSch-SV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
Aufzeichnungen
Paragraph 23,
Die Leiterin oder der Leiter der Tierpension hat ein Vormerkbuch gemäß Paragraph 29, Absatz 3, TSchG zu führen, wobei sie oder er zur Führung der erforderlichen Aufzeichnungen Hilfspersonen heranziehen darf. Das Vormerkbuch kann auch elektronisch geführt werden.