Absatz eins,Unbeschadet des Paragraph 21, TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die in einem Tierasyl oder Gnadenhof untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen:
- Ziffer einsTierart, Rasse, Geschlecht und Alter,
- Ziffer 2bei Hunden und Katzen die Chipnummer,
- Ziffer 3Einlieferungsdatum, Name und Wohnanschrift des Überbringers.