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BGBl. II Nr. 139/2018

kundgemacht 29.06.2018 RIS↗
Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung – TSch-SV
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Mindestanforderungen zum Schutz von Tieren in besonderen Haltungen (Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung – TSch-SV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 139/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung (TSch-SV) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.07.2018 · idF BGBl. II Nr. 139/2018 § 4↗RIS↗

2. Abschnitt
Haltung von Tieren in Zoofachhandlungen und vergleichbaren Einrichtungen

Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung

Paragraph 4,

Betriebsstätten und sonstige für die Tierhaltung bestimmte Betriebsmittel müssen folgenden Mindestanforderungen entsprechen:

  1. Ziffer eins
    Jede Betriebsstätte muss neben den Verkaufsräumlichkeiten über in geeigneter Weise abgegrenzte Unterkünfte zur vorübergehenden Absonderung kranker Tiere verfügen.
  2. Ziffer 2
    In jeder Betriebsstätte muss ein Anschluss für Kalt- und Warmwasser vorhanden sein.
  3. Ziffer 3
    Die Unterkünfte und Räumlichkeiten, in welchen Tiere gehalten werden, müssen so beschaffen sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
  4. Ziffer 4
    Größe und Ausstattung der Unterkünfte müssen den artspezifischen Bedürfnissen der darin untergebrachten Tiere entsprechen.
  5. Ziffer 5
    Fische dürfen nicht in kugelförmigen Behältnissen und Vögel nicht in Rundvolieren mit einem Durchmesser von weniger als 2 m gehalten werden.
  6. Ziffer 6
    Die Unterkünfte müssen ausreichend beleuchtet und belüftet sein. Die Beleuchtung hat dem artgemäßen Tag-Nacht-Rhythmus der Tiere zu entsprechen. In Räumen, in denen Vögel gehalten werden, dürfen keine Beleuchtungskörper Verwendung finden, die bei den Tieren einen Stroboskopeffekt bewirken.
  7. Ziffer 7
    Die Fenster der für die Tierhaltung bestimmten Räumlichkeiten sowie Schaufenster müssen mit geeigneten Sonnenschutzvorrichtungen versehen sein.