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BGBl. II Nr. 141/2018

kundgemacht 02.07.2018 RIS↗
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 141/2018× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 151 § 0↗RIS↗
§ 31geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 bis Z 15 (neu); Abs 2; Abs 3; Abs 4 (neu)
in Kraft 01.01.2014 – 02.07.2018 · idF BGBl. II Nr. 469/2013 · danach: BGBl. II Nr. 141/2018 § 31↗RIS↗
in Kraft ab 03.07.2018 · idF BGBl. II Nr. 141/2018 § 31↗RIS↗
Vorsteher Die Leitung der Geschäftsstelle Geschäftsstellen
§ 31.
(1) Der Vorsteher der Geschäftsstelle (§ 30 Abs. 2) hat nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers den gesamten Dienst in der Geschäftsstelle zu leiten (§ 49 Abs. 2) und den Amtswirtschaftsdienst zu besorgen. Er hat dem Gerichtsvorsteher von Zeit zu Zeit über den Stand der Geschäfte mündlich zu berichten und die zur Aufrechterhaltung einer raschen Abwicklung der Geschäfte dienlichen Anträge zu stellen. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Geschäftsstelle hat die Leitung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle nach den Weisungen der Leiterin oder des Leiters des Gerichts wahrzunehmen, wobei dabei die Dienstaufsicht im Wirkungsbereich zu führen ist (§ 49 Abs. 2) und die nachstehenden Angelegenheiten zu besorgen sind:
1. VJ-Prüfwesen sowie Personalangelegenheiten der Beamtinnen, Beamten, Vertragsbediensteten, Lehrlinge, Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten, insbesondere
a. Diensteinteilung
b. Aus- und Fortbildung sowie Personalentwicklung (insbesondere Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche sowie Teamarbeitsbesprechungen)
c. Beschwerdewesen
d. Verwendungsberichte
e. Employee Self Service
f. PM-SAP (Verwendungsdaten)
g. Dienstausweise
h. Aufsicht Telearbeit
i. Geldaushilfen
2. Aufgaben als Gleitzeitbeauftragte oder Gleitzeitbeauftragter mit Ausnahme der eigenen Gleitzeit und Änderungsprotokollen
3. Lehrlingsbeauftragte oder Lehrlingsbeauftragter
4. Beschaffung, Haushaltsgebarung und Geldwirtschaft
5. Zahlungskontrolllisten
6. Zulagen, Prämien, Zuschüsse und Pendlerpauschalen
7. Mehrleistungszulage, Fehlgeldentschädigung, Überstunden, Journaldienstabrechnung und sonstige Nebengebühren
8. Passwortvergabe (Berechtigungen)
9. Haus-, Material- und Inventarverwaltung
10. Administration des Aktenverteilsystems
11. Scan- und Kopierwesen
12. Aktenvernichtung
13. EKIS- und ZMR-Beauftragte oder -Beauftragter
14. Infrastrukturelle Angelegenheiten der Familien- und Jugendgerichtshilfe
15. Organisatorische Angelegenheiten der Bürgerserviceeinrichtungen
(2) Im Sinne des vorhergehenden Absatzes hat der Vorsteher der Geschäftsstelle insbesondere die Geschäfte unter die Bediensteten der Geschäftsstelle mit Bedachtnahme auf ihre dienstrechtliche Stellung und ihre Fähigkeiten möglichst gleichmäßig zu verteilen. Die Diensteinteilung kann jederzeit geändert werden. Die Leiterin oder der Leiter des Gerichts hat der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Geschäftsstelle, wenn diese oder dieser die für diese Tätigkeit erforderliche Grundausbildung absolviert hat und die entsprechende Eignung sowie eine längere erfolgreiche Verwendung aufweist, allgemein die selbstständige Behandlung der in Abs. 1 angeführten Geschäfte zu übertragen. Sie oder er kann von dieser Übertragung einzelne Gruppen von Geschäften mit schriftlicher Begründung ausnehmen oder weitere Aufgaben des Dienststellenmanagements (§ 5 Abs. 2) übertragen, sofern diese nicht ihr oder ihm durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich zugewiesen oder sonst in § 5 Abs. 2 Z 1 bis 11 angeführt sind.
(3) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Die Übertragung nach Abs. 2 wird im Rahmen der Geschäftseinteilung erteilt und hat überdies festzulegen, welche der der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Geschäftsstelle und übertragenen Geschäfte der Leiterin oder dem Leiter einer Gerichtsabteilung entscheidet der Gerichtsvorsteher des Gerichts wann und in welcher Form zur Kenntnis zu bringen sind.
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Geschäftsstelle und der Leiterin oder dem Leiter einer Gerichtsabteilung entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Gerichts.
Schlagworte
Ausbildung, Mitarbeiterinnengespräch, Hausverwaltung, Materialverwaltung, Scanwesen, Familiengerichtshilfe