Absatz eins,(1) Der Lehrberuf Polsterer/Polsterin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
BGBl. II Nr. 157/2018
Polsterer/Polsterin-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Polsterer/Polsterin (Polsterer/Polsterin-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Lehrberuf Polsterer/Polsterin
Paragraph eins,
- Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Polsterer oder Polsterin) zu bezeichnen.