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BGBl. II Nr. 157/2018

kundgemacht 05.07.2018 RIS↗
Polsterer/Polsterin-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Polsterer/Polsterin (Polsterer/Polsterin-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 157/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Polsterer/Polsterin-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.06.2018 · idF BGBl. II Nr. 157/2018 § 5↗RIS↗

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/innen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.