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BGBl. II Nr. 157/2018

kundgemacht 05.07.2018 RIS↗
Polsterer/Polsterin-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Polsterer/Polsterin (Polsterer/Polsterin-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 157/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Polsterer/Polsterin-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.06.2018 · idF BGBl. II Nr. 157/2018 § 6↗RIS↗

Fachkunde

Paragraph 6,

    1. Ziffer eins
      Werkstoffe,
    2. Ziffer 2
      Hilfsstoffe,
    3. Ziffer 3
      Werkzeuge,
    4. Ziffer 4
      Maschinen,
    5. Ziffer 5
      Arbeitsverfahren.
  1. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.