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BGBl. II Nr. 158/2018

kundgemacht 05.07.2018 RIS↗
Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin (Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 158/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.06.2018 · idF BGBl. II Nr. 158/2018 § 1↗RIS↗

Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Rauchfangkehrer oder Rauchfangkehrerin) zu bezeichnen.