Absatz eins,(1) Der Lehrberuf Steinmetz/Steinmetzin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
BGBl. II Nr. 159/2018
Steinmetz/Steinmetzin-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Steinmetz/Steinmetzin (Steinmetz/Steinmetzin-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Lehrberuf Steinmetz/Steinmetzin
Paragraph eins,
- Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Steinmetz oder Steinmetzin) zu bezeichnen.